Jugendschutz

Spielen erst ab 18 Jahren

Spielen an Gewinnspielgeräten ist grundsätzlich für Personen unter 18 Jahren, an einigen Standorten unter 21 Jahren, verboten. Einen Hinweis dazu finden Spielgäste bereits direkt an den Eingangstüren. Kinder und Jugendliche dürfen sich deshalb in Spielstätten auch nicht aufhalten – auch nicht als Begleitung ihrer Eltern. Zusätzlich zu den Einlasskontrollen werden die MitarbeiterInnen zum Jugendschutz belehrt und sind sich ihrer Verantwortung bewusst.

Im Jugendschutzgesetz bezieht sich §6 auf Glücksspiel im Allgemeinen und das Spielen an Geldgewinnspielgeräten in Spielhallen und in gastronomischen Einrichtungen:


Im Gesetz heißt es wie folgt:

§6 Spielhallen, Glücksspiele

(1) Die Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen oder ähnlich vorwiegend dem Spielbetrieb dienenden Räumen darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.

(2) Die Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeiten in der Öffentlichkeit darf Kindern und Jugendlichen nur auf Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten, Spezialmärkten oder ähnlichen Veranstaltungen und nur unter der Voraussetzung gestattet werden, dass der Gewinn in Waren von geringem Wert besteht.

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